
Tarifeinheit heißt: Ein Betrieb und ein Tarifvertrag. Der Gesetzgeber hat das Mehrheitsprinzip erfolgreich installiert. Das bedeutet, dass eine Gewerkschaft für die anderen Gewerkschaften (Minderheitsgewerkschaften) mitverhandelt und die Minderheitsgewerkschaft die Tarif- und Arbeitsbedingungen nachzeichnen kann. Dies ist ein wichtiger Baustein für den künftigen Betriebsfrieden tausender Unternehmen, stellte Christoph Fay fest. Außerdem stärkt es auch den Luftverkehrsstandort Hessen und Frankfurt, weil die Hoffnung besteht, dass weniger Streiks in der Luftfahrt stattfinden werden.
Das Tarifeinheitsgesetz regelt jedoch nicht den Streik, sondern ermöglicht – wenn überhaupt-mittelbar weniger Streiks durch das Mehrheitsprinzip. Allerdings hat das Gericht Streiks der Minderheitsgewerkschaft ausdrücklich für zulässig erklärt und es nicht einer Verhältnismäßigkeitsabwägung überlassen. Gerade aber im Luftverkehr sind bei Arbeitskämpfen häufig unbeteiligte Dritte, Passagiere, Transportunternehmen und die gesamte deutsche Exportwirtschaft, betroffen. Daher müssen Streiks das letzte Mittel innerhalb eines Konflikts sein.
„Es kann doch nicht sein, dass einzelne Mitarbeitergruppen in Schlüsselpositionen durch Streiks mit minimalem Aufwand maximale Schäden für unbeteiligte Dritte und den Bürger bewirken können“. Ein Gesetz zu einem geregelten Schlichtungsverfahren kann da helfen, meinte Christoph Fay.
Der CDU-Wirtschaftspolitiker und Vizevorsitzende der Unionsfraktion, Dr. Michael Fuchs, regte indes an, die nun ohnehin erforderliche Gesetzesänderung des Tarifeinheitsgesetzes für zusätzliche Änderungen zu nutzen – vor allem im Hinblick auf Streiks bei Bahn und Lufthansa. „Mit aufgenommen werden sollten Regeln zum Arbeitskampfrecht in der Daseinsvorsorge", sagte Fuchs in der FAZ vom 12.07.2017. „Die Einführung einer Ankündigungspflicht 48 Stunden vor dem Streik, einer obligatorischen Schlichtung und eine gesetzlich angeordnete Grundversorgung sind bei Arbeitskämpfen in der Daseinsvorsorge legitim und verfassungsfest möglich." Ein solches gesetzgeberisches Handeln sei nun sogar noch drängender geworden, nachdem das Gericht hervorgehoben habe, dass das strittige Tarifeinheitsgesetz selbst keine Auswirkungen auf das Streikrecht haben dürfe.
Auch der Vorsitzende des Verkehrsausschusses der Hessischen Unternehmerverbände, Dr. Ing. Knake, sieht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des Arbeitskampfrechts, „um die Allgemeinheit sowie die Wirtschaft vor unverhältnismäßigen Arbeitskämpfen und deren Folgen zu schützen“, so Dr.-Ing. Knake. Insbesondere die Frage der Verhältnismäßigkeit von Streiks müsse ausgewogen justiert werden.
Für den Luftverkehr gilt, dass das gültige Arbeitskampfrecht unangetastet bleibt, aber auch, dass der Streik aufgrund seiner hohen Schädigungswirkung für unbeteiligte Dritter wirklich die ultima ratio bleibt, forderte abschließend Christoph Fay. Hier kann der Gesetzgeber helfen, indem er ein Schlichtungsverfahrensgesetz initiiert und die Tarifparteien ermutigt, ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren per Tarifvertrag zu regeln.
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