Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsunion Hessen

Datum des Artikels 11.11.2014

Satzung
Stand: 27.9.1997
Mittelstands- und Wirtschaftsunion der CDU Hessen


Postfach 1940
65009 Wiesbaden

Satzung der MIT Hessen i.d.F.v. 27. September 1997
A. Name und Sitz

 

Hinweis: Wir haben uns umbenannt, allerdings wird in der Satzung noch von der "Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung" gesprochen. Dies hat auf die Gültigkeit keinen Einfluss



Satzung der MIT Hessen i.d.F.v. 27. September 1997
A. Name und Sitz
§ 1 Landesvereinigung
Die Mittelstandsvereinigung der CDU Hessen ist der organisatorische Zusammenschluß
von wirtschafts- und gesellschaftspolitisch interessierten Personen, insbesondere
Unternehmern in Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe, Angehörigen der freien Berufe, Landwirten, Leitenden Angestellten sowie verantwortlich Tätigen in Wirtschaft und
Verwaltung.
§ 2 Name
Die Vereinigung führt den Namen "Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU
Hessen" - im folgenden "MIT" oder "MIT Hessen" -.
§ 3 Grundlage
Die MIT Hessen ist eine Vereinigung im Sinne der Satzung der CDU Hessen in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Sitz
(1) Der Sitz der MIT Hessen richtet sich nach dem Sitz des Landesverbandes
der CDU Hessen.
(2) Aus zwingenden organisatorischen Gründen kann der Landesvorstand
eine Verlegung des Sitzes der MIT Hessen beschließen
B. Aufgaben
§ 5 (1) Die MIT bekennt sich zur Sozialen Marktwirtschaft als Wirtschafts- und
Gesellschaftsprinzip.
(2) Die MIT will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung, entsprechend der Idee der Sozialen Marktwirtschaft, auf der Grundlage der
Eigeninitiative und der Eigenverantwortung fortführen. Sie informiert in eigener Verantwortung alle Parlamente und deren Fraktionen, Fachausschüsse sowie Behörden über alle Anliegen der von ihr vertretenen Personen, insbesondere auch der mittelständischen Wirtschaft und berät in allen wirtschafts-, kultur-, finanz- und ordnungspolitischen Fragen.


Sie vertritt die Anliegen ihrer Mitglieder, indem sie dahingehend Einfluß auf das politische Geschehen nimmt.


(3) Ein besonderes Anliegen ist die Verbreitung des Gedankens der Sozialen Marktwirtschaft bei jungen Mitbürgern. Diesem Zweck dient insbesondere der "Arbeitskreis Junger Mittelstand".
Die Bildung eines solchen Arbeitskreises auch auf Kreisebene ist anzustreben.
(4) Die MIT Hessen erfüllt ihre Aufgabe in Zusammenarbeit mit den anderen Landesvereinigungen im Rahmen der Bundesmittelstandsvereinigung der
CDU/CSU.

§ 6 (1) Die MIT strebt eine Repräsentanz in den Parlamenten an, die der Bedeutung des Mittelstandes entspricht.
(2) Zur Durchsetzung ihrer Politik unterstützt und berät die MIT insbesondere Parlamentarier aus ihren Reihen.


C. Mitgliedschaft


§ 7 Voraussetzung zur Mitgliedschaft
(1) Mitglied der MIT kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt, die in den §§ 5 und 6 dieser Satzung genannten Zwecke und
Aufgaben zu fördern bereit ist und bei dem keine Ausschlußgründe nach § 11, Abs. 1 und Abs. 2 vorliegen.
(2) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise für die MIT und ihre Ziele eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Landesvorstandes durch die
Landesdelegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei in Deutschland als der CDU bzw. CSU schließt eine Mitgliedschaft in der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Hessen aus.


§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Kreisvereinigung.
(2) Zuständig ist nach Wahl des Bewerbers die Kreisvereinigung des Wohnsitzes oder der Arbeitsstätte.
(3) Das für die Aufnahme zuständige Gremium kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen schriftlich ablehnen. Gegen die Ablehnung kann binnen vier Wochen die Entscheidung des Landesvorstandes der MIT beantragt werden.
(4) Die Entscheidung des Landesvorstandes der MIT ist endgültig.
(5) Bei Veränderung der Bedingungen, an welche die Mitgliedschaft anknüpft, unterrichtet die für das Mitglied zuständige Kreisvereinigung die Landesvereinigung.
(6) Der Wechsel in eine andere Kreisvereinigung ist nur möglich, wenn sich dort Wohnung oder Arbeitsstätte befindet. Ausnahmen kann der Landes
vorstand zulassen.


§ 9 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Kreisvereinigung.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der MIT endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2) Der Austritt ist schriftlich der zuständigen Kreisvereinigung zu erklären. Er wird mit dem Zugang wirksam.


§ 11 Ausschluß eines Mitgliedes
(1) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann bei schweren Verstößen gegen die Grundsätze oder die Interessen der MIT oder bei beharrlicher Mißachtung
seiner Pflichten erfolgen.
(2) Ausschlußgründe sind insbesondere auch, wenn ein Mitglied

1. das passive Wahlrecht wegen einer strafbaren Handlung verliert;
2. Vermögen, das der MIT, der CDU oder einer ihrer Gliederungen gehört
oder ihr zur Verfügung steht, veruntreut;
3. vertrauliche Vorgänge aus der Vereinigung oder der CDU veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt;
4. länger als ein Jahr trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
(3) Der Ausschluß erfolgt auf Antrag der zuständigen Kreisvereinigung oder
des Landesvorstandes der MIT durch das regional zuständige Parteigericht der CDU. Das Verfahren vor dem Parteigericht richtet sich nach der
Parteigerichtsordnung der CDU.
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Vorstand ein Mitglied bis zur Entscheidung
des Parteigerichts von der Ausübung seiner Rechte ausschließen.


§ 12 Ordnungsmaßnahmen
(1) Wenn trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 dieser Satzung kein Ausschlußantrag gestellt oder wenn der Verstoß des Mitglieds als
weniger schwerwiegend angesehen wird, kann der zuständige Vorstand Ordnungsmaßnahmen treffen.
Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Verwarnung
2. Verweis
3. Enthebung von Ämtern in der MIT
4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern in der Mittelstandsvereinigung auf Zeit.
(2) Der Beschluß nach Abs. 1 muß schriftlich begründet werden.
(3) Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist binnen eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim zuständigen Parteigericht der CDU zulässig.


§ 13 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat Beiträge entsprechend der Beitrags- und Finanzordnung, die von der
Landesdelegiertenversammlung beschlossen wird, zu entrichten. Die Rechte eines
Mitgliedes ruhen, wenn es trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist.


§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied der MIT hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
(2) Die Vorsitzenden der jeweils örtlichen "Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigungen" der CDU Hessen, die Kreisvorsitzenden und deren Stellvertreter sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen müssen Mitglieder der CDU bzw. der CSU sein. In andere Vorstandsfunktionen auf
Orts- und Kreisebene kann auch gewählt werden, wer nicht der CDU bzw. der CSU angehört. Mehrheitlich muß der Vorstand aus CDU- bzw. CSU-Mitgliedern bestehen.
(3) Die Mitglieder der MIT sind verpflichtet, sich für die Ziele der Vereinigung nach besten Kräften einzusetzen.
(4) Das Mitglied ist gehalten, die zuständige Kreisvereinigung über Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel zu unterrichten.

D. Gliederung der Vereinigung
§ 15 Landesvereinigung
(1) Die MIT ist eine Vereinigung der CDU Hessen und eine Gliederung der Bundesmittelstandsvereinigung der CDU/CSU.
(2) Organisationsstufen der Landesvereinigung der MIT sind:
- Bezirksvereinigung
- Kreisvereinigung
Auf Stadt-, Gemeinde- oder Ortsebene können nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kreisvereinigung Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvereinigungen errichtet werden.
(3) Die Landesvereinigung bestimmt die Richtlinie für die politische und organisatorische Führung der MIT Hessen und hat insbesondere die Aufgabe,
1. die Grundsätze der MIT zu verbreiten und für die Ziele zu werben;
2. die Mitglieder zur Teilnahme an der politischen Arbeit anzuhalten;
3. die Willensbildung in der MIT, in der CDU und in der Öffentlichkeit im
Sinne ihrer Satzung zu fördern;
4. die Interessen der MIT gegenüber Behörden, Verbänden und anderen
Organisationen zu vertreten.


§ 16 Organe der Landesvereinigung
Organe der Landesvereinigung der MIT sind:
1. die Landesdelegiertenversammlung (Landesmittelstandstag)
2. der Hauptausschuß
3. der Landesvorstand.


§ 17 Landesdelegiertenversammlung (Landesmittelstandstag)
(1) Die Landesdelegiertenversammlung (Landesmittelstandstag) ist das
höchste Organ der MIT Hessen. Sie setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Delegierten der Kreismittelstandsvereinigungen sowie den
Mitgliedern des Landesvorstandes mit beratender Stimme.
(2) Die Delegierten der MIT werden für zwei Jahre gewählt. Die Kreisvereinigungen entsenden für die angefangene Anzahl von je 20 Mitgliedern
einen Delegierten. Der Stichtag zum Nachweis der Mitgliederzahl für die
Bestimmung der Delegierten liegt vier Wochen vor der Landesdelegiertenversammlung. Maßgebend ist die Mitgliederzahl, die sich am Stichtag
aus der Bonner Zentralkartei ergibt, unter Berücksichtigung der Änderungen, die der Landesgeschäftsstelle schriftlich bis zum Stichtag
bekanntgegeben werden (z.B. durch Kopien von Beitrittserklärungen aufgenommener Mitglieder). Der Inhalt der Bonner Kartei ist den Kreisvorsitzenden jeweils für ihren Kreisverband acht Wochen vor dem Landesmittelstandstag zur eventuellen Korrektur bekanntzugeben.
(3) Delegierte, die erst nach Einladung der Landesdelegiertenversammlung gewählt oder der Landesgeschäftsstelle benannt worden sind, erkennen
durch die Wahrnehmung des Amtes die Einberufung als rechtzeitig an. Delegierte, die nicht spätestens eine Woche vor dem Landesmittelstandstag der Landesgeschäftsstelle gemeldet werden (Eingang Geschäftsstelle) haben kein Stimmrecht.

(4) Die Landesdelegiertenversammlung tritt mindestens einmal alle 2 Jahre zusammen. Sie ist vom Landesvorstand unter Bekanntgabe von Datum,
Ort und Zeit sowie der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand mit einer Frist von einer
Woche einladen. Maßgebend für die Fristbestimmung ist jeweils das Datum des Poststempels.
(5) Auf Antrag mindestens eines Drittels der Kreisvereinigungsvorstände oder eines Drittels der Delegierten des letzten Landesmittelstandstages
(berechnet nach der Gesamtzahl der satzungsgemäß möglichen stimmberechtigten Delegierten), wobei übereinstimmend mindestens ein zu verhandelnder Tagesordnungspunkt anzugeben ist, muß der Landesmittelstandstag einberufen werden.
(6) Anträge sind schriftlich beim Landesvorstand einzureichen. Der Landesvorstand kann Ausschlußfristen festsetzen. Die Behandlung von Anträgen, die nicht form- oder fristgerecht eingereicht wurden, wird auf Vorschlag des Vorstandes behandelt, oder wenn der Landesmittelstandstag dies mit Mehrheit der anwesenden Delegierten beschließt.


§ 18 Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung
(1) Die Landesdelegiertenversammlung beschließt über die Grundsätze und
Ziele der Politik der MIT Hessen. Sie nimmt die Berichte des Landesvorstandes entgegen und erteilt Entlastung.
(2) Die Landesdelegiertenversammlung wählt mit Mehrheit der gültigen Stimmen die Mitglieder des Landesvorstandes, die Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung der Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU und zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.


§ 19 Hauptausschuß
(1) Der Hauptausschuß besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
1. die Delegierten der Kreisvereinigung, wobei je angefangene 100 Mitglieder der Kreisvereinigung ein Delegierter zu wählen ist. Die Kreismitgliederversammlung kann bestimmen, daß ihre Landesdelegierten in der gewählten Reihenfolge gleichzeitig Delegierte des Hauptausschusses sind;
2. die Mitglieder des Landesvorstandes. Mitglieder mit beratender Stimme sind:
1. die hessischen Mitglieder des Europäischen Parlamentes und des Deutschen Bundestages, soweit sie der MIT angehören;
2. die Mitglieder des Hessischen Landtages, soweit sie der MIT angehören.
(3) Der Hauptausschuß berät über wichtige Angelegenheiten der MIT Hessen zwischen den Landesmittelstandstagen. Er dient vor allem auch der
umfassenden Information der Kreisvereinigungen.
(4) Der Hauptausschuß wird vom Landesvorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist
auf eine Woche abgekürzt werden.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder muß der Hauptausschuß einberufen werden.

§ 20 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand leitet die MIT. Er bereitet die Beschlüsse der Landes
delegiertenversammlung vor, führt sie aus und ist im übrigen für die Erledigung aller politischen und organisatorischen Aufgaben der MIT zuständig und verantwortlich, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Mitglieder des Landesvorstandes sind:
1. die Ehrenvorsitzenden
2. der Landesvorsitzende
3. bis zu fünf stellvertretende Landesvorsitzende
4. der Landesschatzmeister
5. zwei Präsidiumsmitglieder
6. der Vorsitzende des Parlamentskreises Mittelstand der CDU-Fraktion
im Hessischen Landtag
7. der Vorsitzende oder ein von der Landesgruppe Hessen der CDU/CSUFraktion des Deutschen Bundestages benannter Vertreter, sofern er
Mitglied der MIT Hessen und Mitglied des Parlamentskreises Mittelstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist.
8. der Landesgeschäftsführer mit beratender Stimme
9. bis zu 14 Beisitzer
(3) Die Vorstandsmitglieder Ziff. 1 bis 5 bilden das Präsidium.
(4) Das Präsidium kann dringende Angelegenheiten der Landesvereinigung,
die nicht dem Landesvorsitzenden allein obliegen, rechtswirksam erledigen. In diesen Fällen ist der übrige Landesvorstand baldmöglichst zu
unterrichten. Das Präsidium ist insbesondere auch zuständig für personelle Fragen, für Angelegenheiten der Geschäftsführung sowie für
Öffentlichkeitsarbeit. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des
Präsidiums mit beratender Stimme teil.
(5) Langjährige Mitglieder des Landesvorstandes, die sich besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Landesvorstandes vom
Landesmittelstandstag zu Ehrenmitgliedern des Landesvorstandes mit
beratender Stimme ernannt werden.
(6) Der Landesvorstand kann für einen jeweils bevorstehenden Landesmittelstandstag einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem Ersatzdelegierte als
ordentliche Delegierte nachrücken.
(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Der Landesvorstand erstellt zum Ende seiner Amtszeit einen Bericht über
seine Tätigkeit und legt diesen der Delegiertenversammlung vor.
§ 21 Bezirksvereinigungen
(1) Bezirksvereinigungen der MIT sind der organisatorische und politische
Zusammenschluß mehrerer Kreisvereinigungen.
(2) Die Grenzen bestimmen sich nach den jeweils gültigen Grenzen der Bezirksverbände der CDU Hessen.
§ 22 Organe
Organe der Bezirksvereinigung der MIT sind:
1. Bezirksmitgliederversammlung
2. Bezirksvorstand

§ 23 Bezirksmitgliederversammlung
Die Bezirksmitgliederversammlung ist das höchste Organ der Bezirksvereini
gung. An ihr können alle Mitglieder des Bezirks teilnehmen. Darüber hinaus
findet § 17, Abs. 4 bis 6 sinngemäß Anwendung.
§ 24 Aufgaben der Bezirksmitgliederversammlung
(1) Die Bezirksmitgliederversammlung beschließt im Einvernehmen mit der
Landesvereinigung über die Grundsätze und Ziele der Politik der MIT in
ihrem Gebiet.
Sie nimmt den Bericht des Bezirksvorstandes entgegegen und erteilt
Entlastung.
(2) Die Bezirksmitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der gültigen Stimmen die Mitglieder des Bezirksvorstandes auf zwei Jahre.
§ 25 Bezirksvorstand
Die Zusammensetzung des Bezirksvorstandes regelt sich sinngemäß nach
§ 20, Abs. 1 bis 7 dieser Satzung. Ein Schatzmeister wird nicht gewählt. Statt des
Präsidiums besteht ein geschäftsführender Vorstand. Statt eines Mitgliedes des
Präsidiums wird ein Schriftführer gewählt.
§ 26 Kreisvereinigungen
Kreisvereinigungen der MIT sind die kleinste selbständige organisatorische Zusammenschluß von Mitgliedern. Ihre Grenzen bestimmen sich nach den Grenzen der
Kreisverbände der CDU Hessen.
§ 27 Organe
Organe der Kreisvereinigungen der MIT sind:
1. Kreismitgliederversammlung
2. Kreisvorstand
§ 28 Kreismitgliederversammlung
Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ der Kreisvereinigung.
An ihr können alle Mitglieder des Kreises teilnehmen. Darüber hinaus findet
§ 17, Abs. 4 bis 6 sinngemäß Anwendung.
§ 29 Aufgaben der Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung beschließt in Übereinstimmung mit der
Landesvereinigung über die Grundsätze und Ziele der Politik der MIT in
ihrem Gebiet. Sie nimmt den Bericht des Kreisvorstandes entgegen und
erteilt Entlastung.
(2) Die Kreismitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der gültigen Stimmen die Mitglieder des Kreisvorstandes und zwei Rechnungsprüfer auf
die Dauer von zwei Jahren.
(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der gültigen Stimmen die Delegierten zur Landesdelegiertenversammmlung und zum
Hauptausschuß der MIT.
§ 30 Kreisvorstand
Die Tätigkeit sowie die Zusammensetzung des Kreisvorstandes regeln sich
sinngemäß nach § 20, Abs. 1 bis 7 dieser Satzung. Statt des Präsidiums be
steht ein geschäftsführender Vorstand, statt eines Mitgliedes des Präsidiums
wird ein Schriftführer gewählt.

E. Vertretung und Geschäftsführung
§ 31 Gesetzliche Vertretung der Landesvereinigung
(1) Die Landesvereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Landesvorstand vertreten.
Vorstand in diesem Sinne sind:
1. Der Vorsitzende allein.
2. Ein stellvertretender Vorsitzender zusammen mit einem weiteren Mitglied des Landesvorstandes.
3. Der Schatzmeister zusammen mit einem weiteren Mitglied des Landesvorstandes.
(2) Für die Rechtsverbindlichkeiten einer nachgeordneten Vereinigung kann
die Landesvereinigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
sie dem die Verpflichtung begründeten Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
§ 32 Gesetzliche Vertretung nachgeordneter Vereinigungen
(1) Die Kreisvereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Kreisvorstand vertreten.
Vorstand in diesem Sinne sind:
1. Der Kreisvorsitzende allein.
2. Ein stellvertretender Kreisvorsitzender zusammen mit einem weiteren
Mitglied des Kreisvorstandes.
3. Der Kreisschatzmeister zusammen mit einem weiteren Mitglied des
Kreisvorstandes.
(2) Für Rechtsverbindlichkeiten einer nachgeordneten Vereinigung kann die
Kreisvereinigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie
dem die Verpflichtung begründeten Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
(3) Der Landesgeschäftsführer und die Geschäftsführer der nachgeordneten
Vereinigungen sind zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihnen zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
(4) Für Bezirksvereinigungen gilt Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 33 Haftung
(1) Der Landesvorstand und die Kreisvorstände dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen
verpflichtet werden.
(2) Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen der Landes- bzw. Kreisvereinigung.
(3) Im Innenverhältnisse haften die Landesvereinigung oder die Kreisvereinigungen für Rechtsverbindlichkeiten einer nachgeordneten Vereinigung
nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründeten Rechtsgeschäft zugestimmt haben.
§ 34 Geschäftsführung
(1) Die Geschäfte der Landesvereinigung sowie der Bezirks-, Kreis- und
Stadt- bzw. Gemeindevereinigungen werden von den Vorständen geführt. Zur Durchführung der Aufgaben können Geschäftsstellen eingerichtet werden.
(2) Der Landesgeschäftsführer wird vom Landesvorstand der MIT im Einvernehmen mit der Landespartei auf Vorschlag des Vorsitzenden bestellt. Er
leitet die Landesgeschäftsstelle und übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Satzung und nach den Weisungen des Landesvorsitzenden
aus. Außer den üblichen Tätigkeiten führt der Geschäftsführer die Beschlüsse des Landesvorstandes und des Präsidiums der MIT aus.
Er kann an allen Veranstaltungen und Sitzungen der Organe der Landesvereinigung, der Bezirks-, Kreis-, und Stadt-/Gemeindevereinigungen
sowie an Ausschüssen und Beiräten teilnehmen.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 35 Niederschriften
(1) Über Beschlüsse und Wahlen in den Gliederungen der MIT sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
dem Schriftführer oder einem besonders hierfür bestellten Protokollführer
zu unterzeichnen sind.
(2) Über Vorstandssitzungen sind Beschlußprotokolle anzufertigen, die vom
Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem
hierfür beauftragten Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 36 Wahlen und Abstimmungen
(1) Für die "Wahl von nicht gleichgestellten Vorstandsmitgliedern", die
"Wahl mehrerer gleichgestellter Vorstandsmitglieder" sowie die "Wahl
einer Liste" finden die entsprechenden Bestimmungen der Landessatzung
der CDU Hessen Anwendung.
(2) Für die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Vorstandswahlen sowie
die Aufstellung von Vorschlägen für Delegiertenlisten sind die Vorstände
der entsprechenden Gliederungen zuständig. Die Vorstände können für
diese Aufgaben Wahlvorbereitungsausschüsse wählen, die aus sieben
stimmberechtigten Personen bestehen.

(3) Die Wahlen auf Landesebene sind in dem Jahr, in dem die Neuwahlen
anstehen, bis zum 31. Oktoberzu vollziehen, auf Kreisebene bis zum
30. Juni. Die Amtszeit von gewählten Organen endet mit Neuwahlen.
Wahljahre sind die ungeraden Kalenderjahre.
(4) Für Abstimmungen, Beschlußfassung, Abwahlen, Auflösungsbeschluß
und Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen der Satzung der CDU
Hessen (§ 61, Abs. 1 bis 5).
§ 37 Befugnisse der Landesvereinigung
(1) Soweit für bestimmte Kreise keine Kreisorgane bestehen, werden deren
satzungsgemäße Aufgaben vom Landesverband wahrgenommen.
Dies gilt auch für Kreise, in denen bis zum 30. Juni eines Wahljahres
keine Mitgliederversammlung stattgefunden hat.
(2) Der Landesvorsitzende oder die Mitglieder des Landesvorstandes in dessen Auftrag können an den Sitzungen der Organe der nachgeordneten
Verbände sowie der Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte teilnehmen.
Sie sind dann jederzeit zu hören.
§ 38 Schiedgerichtsbarkeit
(1) Die Aufgabe der Schiedgerichtsbarkeit der MIT Hessen wird gemäß § 1
der Parteigerichtsordnung (PGO) der CDU den Parteigerichten der CDU
übertragen.
(2) Für das Verfahren vor den Parteigerichten der CDU ist die Parteigerichtsordnung in der jeweils neuesten Fassung analog anzuwenden.
G. Arbeitskreis Junger Mittelstand
§ 39 Aufgabe und Name
Zur Durchsetzung und Förderung mittelstands- und wirtschaftspolitischer Grundsätze der
Sozialen Marktwirtschaft innerhalb der jungen Generation hat die MIT einen "Arbeitskreis
Junger Mittelstand". Die Abkürzung lautet: "Arbeitskreis Junger Mittelstand (AJM)
H. Schlußbestimmungen
§ 40 Satzungsrecht anderer Organisationsstufen
Organisationsstufen unterhalb der Landesmittelstandsvereinigung haben kein
eigenes Satzungsrecht.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27. September 1997 in Kraft