MIT Hessen: Verkaufsoffene Sonntage müssen möglich bleiben

Datum des Artikels 12.10.2016

„Das zunehmende Verbot von verkaufsoffenen Sonntagen durch Gerichtsentscheidungen zeigt, dass eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften notwendig ist. Die MIT Hessen fordert daher die Möglichkeit, vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr ohne Einschränkungen durchzuführen“, erklärte der Landesvorsitzende der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Hessen, (MIT), Frank Hartmann, in Fulda.

Das Hessische Ladenöffnungsgesetz schreibe für die Genehmigung von maximal vier verkaufsoffenen Sonntagen vor, dass diese nur „aus Anlass“ von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen stattfinden dürfen. Die Rechtsprechung habe aufgrund dieser gesetzlichen Regelung gefolgert, dass das Fest oder der Markt Hauptsache sein müsse und der verkaufsoffene Sonntag Nebensache. Die Städte und Gemeinden, die für die Genehmigung zuständig seien, müssten daher eine Prognose aufstellen, dass mehr Besucher zu dem Fest oder Markt kommen als zum verkaufsoffenen Sonntag. Gleichzeitig müsse die Fläche des verkaufsoffenen Sonntags geringer sein als die Fläche des Festes oder des Marktes. Solche Feststellungen im Vorfeld der Genehmigung könnten aber von den Städten und Gemeinden nicht rechtssicher getroffen werden, kritisierte Hartmann.

Dies führe zunehmend dazu, dass durch gerichtliche Entscheidungen wenige Tage oder Stunden vor dem verkaufsoffenen Sonntag ein Verbot erfolge. „Wir brauchen aber Planungssicherheit für die Händler“, erklärte Hartmann. Nur dann sei eine gesetzliche Regelung sinnvoll. Deshalb bestehe aktueller Handlungsbedarf. Es könne nicht richtig sein, dass die Händler und Geschäfte Kosten für den verkaufsoffenen Sonntag haben und der Verkauf dann kurzfristig gestoppt werde.Der Sonn- und Feiertagsschutz habe einen hohen Stellenwert. Diesem werde die Beschränkung auf lediglich vier Sonntage im Jahr gerecht und sei moderat und angemessen. Es gebe Bundesländer wie beispielsweise Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Saarland, die eine solche gesetzliche Einschränkung einer nur anlassbezogenen Genehmigung nicht besitzen.Das Konsumverhalten der Menschen habe sich verändert.

In einem immer größer werdenden Maße gebe es den Online-Handel, der keinen Unterschied mache, ob er an einem Sonntag stattfinde oder nicht. Daher müsse es eine gesetzliche Klarstellung geben, dass eine Kommune bis zu vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr genehmigen dürfe, ohne dass der Anlass eines Festes oder Marktes bestehe. Eine anlassbezogene Genehmigung scheitere an den engen gerichtlichen Rahmenbedingungen. Hier müsse der Gesetzgeber reagieren. Das Erfordernis eines Festes oder Marktes müsse gestrichen werden.

Der kommunale Handel sei auf die verkaufsoffenen Sonntage angewiesen und werde durch den Vorschlag der MIT Hessen unterstützt. Dies sei zugleich ein Ausgleich für die Wettbewerbsverzerrung durch den Online-Handel. Zudem hätten Familien die Möglichkeit, zusammen einkaufen zu gehen, was in der Woche nicht möglich sei. Dies sei damit auch familienfreundlich, erklärte Hartmann.