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Satzung der MIT
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MIT Hessen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Satzung
 
 
 
 
Stand: 27.9.1997
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Hessen
Postfach 1940
65009 Wiesbaden
Telefon: 0611-1665-516
Fax: 0611-1665-440

 
Satzung der MIT Hessen i.d.F.v. 27. September 1997
 
 
A.           Name und Sitz
 
§ 1         Landesvereinigung
              Die Mittelstandsvereinigung der CDU Hessen ist der organisa­torische Zu­sam­men­schluß von wirtschafts- und gesell­schaftspolitisch interes­sierten Perso­nen, insbeson­dere Unternehmern in Industrie, Handel, Handwerk und Ge­werbe, Angehö­rigen der freien Be­rufe, Landwirten, Leitenden Ange­stellten sowie verant­wortlich Tätigen in Wirtschaft und Verwaltung.
 
§ 2         Name
              Die Vereinigung führt den Namen "Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Hessen" - im folgenden "MIT" oder "MIT Hessen" -.
 
§ 3         Grundlage
              Die MIT Hessen ist eine Vereinigung im Sinne der Satzung der CDU Hessen in der jeweils gültigen Fassung.
 
§ 4         Sitz
                        (1)     Der Sitz der MIT Hessen richtet sich nach dem Sitz des Landesverbandes              der CDU Hessen.
              (2)     Aus zwingenden organisatorischen Gründen kann der Lan­desvorstand
          eine Ver­legung des Sitzes der MIT Hessen beschließen
 
 
B.          Aufgaben
 
§ 5         (1)     Die MIT bekennt sich zur Sozialen Marktwirtschaft als Wirt­schafts- und
          Ge­sell­schaftsprinzip.
 
              (2)     Die MIT will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschafts­ordnung, ent-­
          spre­chend der Idee der Sozialen Marktwirtschaft, auf der Grund­lage der
          Ei­gen­initiati­ve und der Eigenverant­wortung fortführen. Sie informiert in
          eigener Ver­antwor­tung alle Parlamente und deren Fraktionen, Fach­aus­
          schüsse sowie Behörden über alle Anliegen der von ihr vertretenen Per-
          so­nen, insbeson­dere auch der mittelständischen Wirt­schaft und berät in
          allen wirtschafts-, kultur-, finanz- und ordnungs­politischen Fra­gen.
                        Sie vertritt die Anliegen ihrer Mitglie­der, indem sie dahingehend Einfluß
          auf das politische Geschehen nimmt.
 
              (3)     Ein besonderes Anliegen ist die Verbreitung des Gedankens der Sozia­len
          Marktwirtschaft bei jungen Mitbürgern. Diesem Zweck dient insbe­son­de-
          re der "Arbeitskreis Junger Mittel­stand".
                        Die Bildung eines solchen Arbeitskreises auch auf Kreisebene ist anzu-
          streben.
 
              (4)     Die MIT Hessen erfüllt ihre Aufgabe in Zusammenarbeit mit den ande­ren
          Lan­desvereinigungen im Rahmen der Bundes­mittelstandsvereini­gung der
          CDU/CSU.
 
§ 6         (1)     Die MIT strebt eine Repräsentanz in den Parlamenten an, die der Be­deu-­
          tung des Mittelstandes entspricht.
 
              (2)     Zur Durchsetzung ihrer Politik unterstützt und berät die MIT insbeson­-
          dere Par­lamentarier aus ihren Reihen.
 
 
C.          Mitgliedschaft
 
§ 7         Voraussetzung zur Mitgliedschaft
              (1)     Mitglied der MIT kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen
          be­kennt, die in den §§ 5 und 6 dieser Satzung genannten Zwecke und
          Auf­gaben zu fördern bereit ist und bei dem keine Aus­schlußgründe nach
          § 11, Abs. 1 und Abs. 2 vorliegen.
              (2)     Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise für die MIT und ihre Ziele
          einge­setzt haben, können auf Vorschlag des Landesvorstandes durch die
          Landesde­legier­tenversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen wer­den.
              (3)     Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei in Deutschland als der CDU
          bzw. CSU schließt eine Mitgliedschaft in der Mittelstands- und Wirt-
          schaftsvereinigung der CDU Hessen aus.
 
§ 8         Erwerb der Mitgliedschaft
              (1)     Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die
          Aufnah­me entscheidet die zuständige Kreisvereini­gung.
              (2)     Zuständig ist nach Wahl des Bewerbers die Kreisvereinigung des Wohn-­
          sit­zes oder der Arbeitsstätte.
              (3)     Das für die Aufnahme zuständige Gremium kann den Auf­nahmeantrag
          ohne An­gabe von Gründen schriftlich ableh­nen. Gegen die Ablehnung
          kann binnen vier Wo­chen die Entscheidung des Landesvorstandes der
          MIT bean­tragt wer­den.
              (4)     Die Entscheidung des Landesvorstandes der MIT ist endgül­tig.
              (5)     Bei Veränderung der Bedingungen, an welche die Mit­gliedschaft an-­
          knüpft, un­terrichtet die für das Mitglied zustän­dige Kreisvereinigung die
          Lan­des­vereini­gung.
              (6)     Der Wechsel in eine andere Kreisvereinigung ist nur möglich, wenn sich
          dort Wohnung oder Arbeitsstätte befindet. Aus­nahmen kann der Landes­
          vor­stand zu­las­sen.
 
§ 9         Beginn der Mitgliedschaft
              Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Kreisvereinigung.
 
§ 10       Beendigung der Mitgliedschaft
              (1)     Die Mitgliedschaft in der MIT endet durch Tod, Austritt oder Aus­schluß.
              (2)     Der Austritt ist schriftlich der zuständigen Kreisvereinigung zu erklä­ren.
          Er wird mit dem Zugang wirksam.
 
§ 11       Ausschluß eines Mitgliedes
              (1)     Der Ausschluß eines Mitgliedes kann bei schweren Verstößen gegen die
          Grund­sätze oder die Interessen der MIT oder bei beharrlicher Miß­ach­tung
          sei­ner Pflichten erfolgen.
              (2)     Ausschlußgründe sind insbesondere auch, wenn ein Mitglied
                        1. das passive Wahlrecht wegen einer strafbaren Handlung verliert;
                        2. Vermögen, das der MIT, der CDU oder einer ihrer Gliederungen gehört
              oder ihr zur Verfügung steht, veruntreut;
                        3. vertrauliche Vorgänge aus der Vereinigung oder der CDU veröffent­-
              licht oder an politische Gegner weitergibt;
                        4. länger als ein Jahr trotz Mahnung sei­ner Beitragspflicht nicht nach-
              kommt.
              (3)     Der Ausschluß erfolgt auf Antrag der zuständigen Kreisverei­nigung oder
          des Landesvorstandes der MIT durch das regio­nal zuständige Parteige­-
          richt der CDU. Das Verfahren vor dem Parteigericht richtet sich nach der
          Partei­ge­richts­ordnung der CDU.
              (4)     In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen er-
          for­dern, kann der zuständige Vorstand ein Mit­glied bis zur Entscheidung
          des Parteige­richts von der Aus­übung seiner Rechte ausschlie­ßen.
 
§ 12       Ordnungsmaßnahmen
              (1)     Wenn trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 dieser Sat­zung
          kein Ausschlußantrag gestellt oder wenn der Verstoß des Mit­glieds als
          we­ni­ger schwer­wiegend angesehen wird, kann der zustän­dige Vorstand
          Ord­nungsmaß­nahmen tref­fen.
                        Ordnungsmaßnahmen sind:
                        1. Verwarnung
                        2. Verweis
                        3. Enthebung von Ämtern in der MIT
                        4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern in der Mittel­-
              stands­vereinigung auf Zeit.
              (2)     Der Beschluß nach Abs. 1 muß schriftlich begründet werden.
              (3)     Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist binnen eines Monats nach Zustel-­
          lung Wi­derspruch beim zuständigen Parteigericht der CDU zulässig.
 
§ 13       Mitgliedsbeitrag
              Jedes Mitglied hat Beiträge entsprechend der Beitrags- und Finanzord­nung, die von der Landesdelegiertenversammlung beschlossen wird, zu entrich­ten. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es trotz Mah­nung länger als sechs Monate mit seiner Bei­tragszahlung in Verzug ist.
 
§ 14       Rechte und Pflichten der Mitglieder
              (1)     Jedes Mitglied der MIT hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und
          Ab­stimmungen teilzunehmen.
              (2)     Die Vorsitzenden der jeweils örtlichen "Mittelstands- und Wirtschaftsver-
          einigungen" der CDU Hessen, die Kreisvorsitzenden und deren Stellver-
          treter sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen müssen Mit-
          glieder der CDU bzw. der CSU sein. In andere Vorstandsfunktionen auf
          Orts- und Kreisebene kann auch gewählt werden, wer nicht der CDU
          bzw. der CSU angehört. Mehrheitlich muß der Vorstand aus CDU- bzw.
          CSU-Mitgliedern bestehen.
              (3)     Die Mitglieder der MIT sind verpflichtet, sich für die Ziele der Vereini-
          gung nach besten Kräften einzusetzen.
              (4)     Das Mitglied ist gehalten, die zuständige Kreisvereinigung über Wohn-­
          sitz- und Arbeitsplatzwechsel zu unterrichten.
 
 
D.          Gliederung der Vereinigung
 
§ 15       Landesvereinigung
              (1)     Die MIT ist eine Vereinigung der CDU Hessen und eine Gliederung der
          Bun­desmittelstandsvereinigung der CDU/CSU.
              (2)     Organisationsstufen der Landesvereinigung der MIT sind:
                        -   Bezirksvereinigung
                        -   Kreisvereinigung
                        Auf Stadt-, Gemeinde- oder Ortsebene können nur im Einver­nehmen mit
          der zu­stän­digen Kreisvereinigung Stadt-, Ge­meinde- oder Ortsver­einigun-
          gen er­richtet werden.
              (3)     Die Landesvereinigung bestimmt die Richtlinie für die politi­sche und or­-
          ga­nisato­rische Führung der MIT Hessen und hat insbesondere die Auf-
          gabe,
                        1. die Grundsätze der MIT zu verbreiten und für die Ziele zu werben;
                        2. die Mitglieder zur Teilnahme an der politischen Arbeit anzuhalten;
                        3. die Willensbildung in der MIT, in der CDU und in der Öffentlichkeit im
              Sinne ihrer Satzung zu för­dern;
                        4. die Interessen der MIT gegenüber Behörden, Ver­bänden und ande­ren
              Organi­sationen zu vertreten.
 
§ 16       Organe der Landesvereinigung
              Organe der Landesvereinigung der MIT sind:
              1. die Landesdelegiertenversammlung (Landesmittelstandstag)
              2. der Hauptausschuß
              3. der Landesvorstand.
 
§ 17       Landesdelegiertenversammlung (Landesmittelstandstag)
              (1)     Die Landesdelegiertenversammlung (Landesmittelstandstag) ist das
          höchste Or­gan der MIT Hessen. Sie setzt sich zu­sammen aus den stimm­-
          be­rechtigten De­legierten der Kreis­mittelstandsvereinigungen sowie den
          Mitglie­dern des Lan­des­vorstandes mit beratender Stimme.
              (2)     Die Delegierten der MIT werden für zwei Jahre gewählt. Die Kreisver­eini­-
          gungen entsenden für die angefangene Anzahl von je 20 Mitglie­dern
          einen Delegierten. Der Stichtag zum Nachweis der Mitgliederzahl für die
          Be­stim­mung der De­legier­ten liegt vier Wochen vor der Landesdelegier-
          tenversamm­lung. Maßgebend ist die Mitglieder­zahl, die sich am Stichtag
          aus der Bonner Zen­tralkartei ergibt, un­ter Berücksichti­gung der Änder-
          ungen, die der Landes­geschäftsstelle schriftlich bis zum Stichtag
          bekannt­gegeben werden (z.B. durch Kopien von Bei­trittserklä­rungen auf-
          genommener Mitglie­der). Der Inhalt der Bonner Kartei ist den Kreisvor-
          sitzenden jeweils für ihren Kreisver­band acht Wochen vor dem Landes-
          mittel­standstag zur eventuellen Korrektur be­kanntzugeben.
              (3)     Delegierte, die erst nach Einladung der Landesdelegierten­versammlung
          gewählt oder der Landesgeschäftsstelle be­nannt worden sind, erken­nen
          durch die Wahr­neh­mung des Amtes die Einberufung als rechtzei­tig an.
                        Delegierte, die nicht spätestens eine Woche vor dem Lan­des­mittel-
          standstag der Landes­geschäftsstel­le gemeldet wer­den (Eingang
          Geschäftsstelle) haben kein Stimm­recht.
              (4)     Die Landesdelegiertenversammlung tritt mindestens einmal alle 2 Jahre
          zu­sam­men. Sie ist vom Landesvorstand unter Be­kanntgabe von Datum,
          Ort und Zeit sowie der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen
          einzube­ru­fen.
                        In dringenden Fällen kann der Landesvorstand mit einer Frist von einer
          Woche einla­den. Maßgebend für die Fristbestimmung ist jeweils das
          Datum des Post­stem­pels.
              (5)     Auf Antrag mindestens eines Drittels der Kreisvereinigungs­vorstände
          oder eines Drittels der Delegierten des letzten Lan­desmittelstandstages
          (berechnet nach der Ge­samtzahl der satzungsgemäß möglichen stimm­be­-
          rech­tigten Delegierten), wo­bei über­einstimmend minde­stens ein zu ver-
          handelnder Tagesordnungspunkt an­zugeben ist, muß der Landesmittel-
          standstag einberu­fen werden.
              (6)     Anträge sind schriftlich beim Landesvorstand einzureichen. Der Lan­des­-
          vor­stand kann Ausschlußfristen festsetzen. Die Behandlung von Anträ-
          gen, die nicht form- oder fristgerecht eingereicht wurden, wird auf Vor-
          schlag des Vorstandes be­handelt, oder wenn der Landes­mittelstand­stag
          dies mit Mehr­heit der anwesen­den Delegierten be­schließt.
 
§ 18       Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung
              (1)     Die Landesdelegiertenversammlung beschließt über die Grundsätze und
          Ziele der Politik der MIT Hessen. Sie nimmt die Berichte des Lan­desvor-­
          stan­des entgegen und erteilt Ent­lastung.
              (2)     Die Landesdelegiertenversammlung wählt mit Mehrheit der gültigen Stim-
­          men die Mitglieder des Landesvorstandes, die Delegierten zur Bundesde­-
          le­gier­tenver­sammlung der Mittel­standsvereinigung der CDU/CSU und
          zwei Rech­nungsprü­fer auf die Dauer von zwei Jahren.
 
§ 19       Hauptausschuß
              (1)     Der Hauptausschuß besteht aus stimmberechtigten und be­ratenden Mit-­
          gliedern.
              (2)     Stimmberechtigte Mitglieder sind:
                        1. die Delegierten der Kreisvereinigung, wobei je an­gefangene 100 Mit­-
              glie­der der Kreisvereinigung ein Delegierter zu wählen ist. Die Kreis-
              mitglieder­versamm­lung kann bestimmen, daß ihre Landes­delegier­ten in
              der gewähl­ten Reihenfolge gleich­zeitig De­legierte des Hauptausschus-
              ses sind;
                        2. die Mitglieder des Landesvorstandes.
                        Mitglieder mit beratender Stimme sind:
                        1. die hessischen Mitglieder des Europäischen Par­lamentes und des         
              Deut­schen Bun­destages, so­weit sie der MIT angehören;
                        2. die Mitglieder des Hessischen Landtages, soweit sie der MIT ange­hö­-
              ren.
              (3)     Der Hauptausschuß berät über wichtige Angelegenheiten der MIT Hes-
          sen zwi­schen den Landesmittelstandstagen. Er dient vor allem auch der
          um­fas­senden Infor­mation der Kreisverei­nigungen.
              (4)     Der Hauptausschuß wird vom Landesvorsitzenden mit einer Frist von
          min­de­stens zwei Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist
          auf eine Wo­che abgekürzt werden.
              (5)     Auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder muß der
          Haupt­aus­schuß einberufen werden.
 
§ 20       Landesvorstand
              (1)     Der Landesvorstand leitet die MIT. Er bereitet die Beschlüsse der Landes
­          dele­giertenversammlung vor, führt sie aus und ist im übrigen für die Erle-
          di­gung aller poli­tischen und organisato­rischen Aufgaben der MIT zustän-
          dig und verantwort­lich, so­weit nicht diese Satzung etwas anderes be-
          stimmt.
              (2)     Mitglieder des Landesvorstandes sind:
                        1. die Ehrenvorsitzenden
                        2. der Landesvorsitzende
                        3. bis zu fünf stellvertretende Landesvorsitzende
                        4. der Landesschatzmeister
                        5. zwei Präsidiumsmitglieder
                        6. der Vorsitzende des Parlamentskreises Mittelstand der CDU-Fraktion
              im Hessischen Landtag
                        7. der Vorsitzende oder ein von der Landesgruppe Hessen der CDU/CSU-           
              Fraktion des Deutschen Bundestages benannter Vertreter, sofern er
              Mitglied der MIT Hessen und Mitglied des Parlamentskreises Mittel-
              stand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist.
                        8. der Landesgeschäftsführer mit beratender Stimme
                        9. bis zu 14 Beisitzer
              (3)     Die Vorstandsmitglieder Ziff. 1 bis 5 bilden das Präsidium.
              (4)     Das Präsidium kann dringende Angelegenheiten der Landes­vereini­gung,
          die nicht dem Landesvorsitzenden allein oblie­gen, rechtswirk­sam erledi-
          gen. In diesen Fäl­len ist der übrige Landesvorstand bald­möglichst zu
          unterrich­ten. Das Präsi­dium ist insbe­sondere auch zu­ständig für perso-
          nelle Fragen, für An­gelegenheiten der Geschäftsfüh­rung sowie für
          Öffent­lichkeitsarbeit. Der Ge­schäftsführer nimmt an den Sitzungen des
          Präsidiums mit beraten­der Stimme teil.
              (5)     Langjährige Mitglieder des Landesvorstandes, die sich besonders ver­-
          dient ge­macht haben, können auf Vorschlag des Landesvorstandes vom
          Lan­desmittel­stand­stag zu Ehrenmitglie­dern des Landesvorstandes mit
          beratender Stimme er­nannt wer­den.
              (6)     Der Landesvorstand kann für einen jeweils bevorstehenden Landesmit­-
          telstand­stag einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem Ersatzdelegierte als
          ordentli­che Dele­gierte nachrücken.
              (7)     Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
              (8)     Der Landesvorstand erstellt zum Ende seiner Amtszeit einen Bericht über
          seine Tätigkeit und legt diesen der Delegierten­versammlung vor.
 
§ 21       Bezirksvereinigungen
              (1)     Bezirksvereinigungen der MIT sind der organisatorische und politische
          Zu­sam­menschluß mehrerer Kreisvereinigungen.
              (2)     Die Grenzen bestimmen sich nach den jeweils gültigen Gren­zen der Be-
          ­zirksver­bände der CDU Hessen.
             
§ 22       Organe
              Organe der Bezirksvereinigung der MIT sind:
              1. Bezirksmitgliederversammlung
              2. Bezirksvorstand
 
§ 23       Bezirksmitgliederversammlung
              Die Bezirksmitgliederversammlung ist das höchste Organ der Bezirks­verei­ni­
gung. An ihr können alle Mitglieder des Bezirks teilnehmen. Darüber hin­aus
findet § 17, Abs. 4 bis 6 sinn­gemäß Anwendung.
 
§ 24       Aufgaben der Bezirksmitgliederversammlung
              (1)     Die Bezirksmitgliederversammlung beschließt im Einverneh­men mit der
          Landes­vereinigung über die Grundsätze und Ziele der Politik der MIT in
          ih­rem Gebiet.
                        Sie nimmt den Bericht des Bezirksvorstandes entgegegen und erteilt
          Entla­stung.
              (2)     Die Bezirksmitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der gültigen Stim­-
          men die Mitglieder des Bezirksvorstandes auf zwei Jahre.
 
§ 25       Bezirksvorstand
              Die Zusammensetzung des Bezirksvorstandes regelt sich sinngemäß nach
§ 20, Abs. 1 bis 7 dieser Satzung. Ein Schatzmeister wird nicht gewählt. Statt des Präsidiums be­steht ein geschäftsführender Vor­stand. Statt eines Mitglie­des des Präsidiums wird ein Schriftführer ge­wählt.
 
§ 26       Kreisvereinigungen
              Kreisvereinigungen der MIT sind die kleinste selbständige or­ganisatori­sche Zusam­menschluß von Mitgliedern. Ihre Gren­zen bestimmen sich nach den Grenzen der Kreisverbände der CDU Hessen.
 
§ 27       Organe
              Organe der Kreisvereinigungen der MIT sind:
              1. Kreismitgliederversammlung
              2. Kreisvorstand
 
§ 28       Kreismitgliederversammlung
              Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ der Kreisverei­ni­gung.
An ihr können alle Mitglieder des Kreises teilnehmen. Darüber hinaus findet
§ 17, Abs. 4 bis 6 sinnge­mäß Anwendung.
 
§ 29       Aufgaben der Kreismitgliederversammlung
              (1)     Die Kreismitgliederversammlung beschließt in Übereinstim­mung mit der
          Landes­vereinigung über die Grundsätze und Ziele der Politik der MIT in
          ih­rem Gebiet. Sie nimmt den Be­richt des Kreisvorstandes ent­gegen und
          er­teilt Ent­lastung.
              (2)     Die Kreismitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der gülti­gen Stim­-
          men die Mitglieder des Kreisvorstandes und zwei Rechnungsprüfer auf
          die Dauer von zwei Jahren.
              (3)     Die Kreismitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der gülti­gen Stim-
          ­men die Delegierten zur Landesdelegiertenver­sammmlung und zum
          Hauptaus­schuß der MIT.
 
§ 30       Kreisvorstand
              Die Tätigkeit sowie die Zusammensetzung des Kreisvorstan­des regeln sich
sinngemäß nach § 20, Abs. 1 bis 7 dieser Satzung. Statt des Präsi­diums be­
steht ein geschäfts­führen­der Vorstand, statt eines Mit­gliedes des Präsidi­ums
wird ein Schriftführer ge­wählt.
 
 
E.           Vertretung und Geschäftsführung
 
§ 31       Gesetzliche Vertretung der Landesvereinigung
              (1)     Die Landesvereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
          Landes­vorstand vertreten.
                        Vorstand in diesem Sinne sind:
                        1. Der Vorsitzende allein.
                        2. Ein stellvertretender Vorsitzender zusammen mit einem weiteren Mit­-
              glied des Lan­desvorstandes.
                        3. Der Schatzmeister zusammen mit einem weiteren Mitglied des Lan­-
              des­vor­standes.
              (2)     Für die Rechtsverbindlichkeiten einer nachgeordneten Verei­nigung kann
          die Lan­desvereinigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
          sie dem die Ver­pflichtung begrün­deten Rechtsgeschäft zuge­stimmt hat.
 
§ 32       Gesetzliche Vertretung nachgeordneter Vereinigungen
              (1)     Die Kreisvereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
          Kreis­vor­stand vertreten.
                        Vorstand in diesem Sinne sind:
                        1. Der Kreisvorsitzende allein.
                        2. Ein stellvertretender Kreisvorsitzender zusammen mit einem weiteren
              Mitglied des Kreisvorstandes.
                        3. Der Kreisschatzmeister zusammen mit einem wei­teren Mitglied des
              Kreisvor­stan­des.
              (2)     Für Rechtsverbindlichkeiten einer nachgeordneten Vereini­gung kann die
          Kreis­vereinigung nur dann in Anspruch ge­nommen werden, wenn sie
          dem die Ver­pflich­tung begründe­ten Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
              (3)     Der Landesgeschäftsführer und die Geschäftsführer der nachgeordne­ten
          Verei­nigungen sind zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihnen zuge-­
          wie­sene Auf­ga­benbereich ge­wöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
              (4)     Für Bezirksvereinigungen gilt Abs. 1 bis 3 entsprechend.
 

§ 33       Haftung
              (1)     Der Landesvorstand und die Kreisvorstände dürfen keine Verbindlich­kei-­
          ten ein­gehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Ver­mögen
          ver­pflichtet wer­den.
              (2)     Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen haften die Mit­glieder ge-­
          samt­schuldnerisch nur mit dem Vermögen der Landes- bzw. Kreis­verei-
          nigung.
              (3)     Im Innenverhältnisse haften die Landesvereinigung oder die Kreisver­eini-­
          gungen für Rechtsverbindlichkeiten einer nach­geordneten Vereini­gung
          nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründeten Rechtsge­schäft zuge-­
          stimmt ha­ben.
 
§ 34       Geschäftsführung
              (1)     Die Geschäfte der Landesvereinigung sowie der Bezirks-, Kreis- und
          Stadt- bzw. Gemeindevereinigungen werden von den Vorständen ge-­
          führt. Zur Durchführung der Aufgaben können Geschäftsstellen einge-
­          richtet werden.
              (2)     Der Landesgeschäftsführer wird vom Landesvorstand der MIT im Ein­ver-­
          nehmen mit der Landespartei auf Vorschlag des Vorsitzenden be­stellt. Er
          lei­tet die Lan­desge­schäftsstelle und übt seine Tätigkeit in Übereinstim-­
          mung mit der Satzung und nach den Weisungen des Lan­desvorsitzenden
          aus. Außer den üblichen Tä­tigkeiten führt der Ge­schäftsführer die Be-­
          schlüsse des Lan­desvorstandes und des Präsidi­ums der MIT aus.
                        Er kann an allen Veranstaltungen und Sitzungen der Organe der Lan­des­-
          verei­ni­gung, der Bezirks-, Kreis-, und Stadt-/Gemeindevereinigungen
          sowie an Aus­schüssen und Beirä­ten teilneh­men.
 
 
F.           Sonstige Bestimmungen
 
§ 35       Niederschriften
              (1)     Über Beschlüsse und Wahlen in den Gliederungen der MIT sind Proto­-
          kolle anzu­fertigen, die vom Vorsitzenden oder sei­nem Stellvertreter und
          dem Schriftführer oder einem beson­ders hierfür bestellten Proto­kollfüh­rer
          zu un­ter­zeichnen sind.
              (2)     Über Vorstandssitzungen sind Beschlußprotokolle anzuferti­gen, die vom
          Vorsit­zenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem
          hierfür be­auftrag­ten Protokollführer zu unterzeichnen sind.
 
§ 36       Wahlen und Abstimmungen
              (1)     Für die "Wahl von nicht gleichgestellten Vorstandsmitglie­dern", die
          "Wahl meh­rerer gleichgestellter Vorstandsmitglie­der" sowie die "Wahl
          einer Liste" finden die entsprechenden Bestimmungen der Landessat­zung
          der CDU Hessen An­wen­dung.
              (2)     Für die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Vorstands­wahlen sowie
          die Auf­stellung von Vorschlägen für Delegier­tenlisten sind die Vorstände
          der entspre­chenden Gliederun­gen zuständig. Die Vorstände können für
          diese Auf­gaben Wahlvorberei­tungsausschüsse wählen, die aus sieben
          stimmbe­rechtig­ten Perso­nen bestehen.
              (3)     Die Wahlen auf Landesebene sind in dem Jahr, in dem die Neuwahlen
          an­stehen, bis zum 31. Oktoberzu vollziehen, auf Krei­sebene bis zum
          30. Juni. Die Amts­zeit von gewählten Organen endet mit Neuwahlen.
                        Wahljahre sind die ungeraden Kalenderjahre.
              (4)     Für Abstimmungen, Beschlußfassung, Abwahlen, Auflö­sungsbeschluß
          und Sat­zungsänderungen gelten die Be­stimmungen der Satzung der CDU
          Hes­sen (§ 61, Abs. 1 bis 5).
 
§ 37       Befugnisse der Landesvereinigung
              (1)     Soweit für bestimmte Kreise keine Kreisorgane bestehen, werden de­ren
          sat­zungsgemäße Aufgaben vom Landesver­band wahrgenommen.
                        Dies gilt auch für Kreise, in denen bis zum 30. Juni eines Wahljahres
          keine Mitglie­derversammlung stattgefunden hat.
              (2)     Der Landesvorsitzende oder die Mitglieder des Landesvor­standes in des-
          ­sen Auf­trag können an den Sitzungen der Or­gane der nachgeord­ne­ten
          Ver­bände sowie der Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte teil­nehmen.
          Sie sind dann jeder­zeit zu hören.
 
§ 38       Schiedgerichtsbarkeit
              (1)     Die Aufgabe der Schiedgerichtsbarkeit der MIT Hessen wird gemäß § 1
          der Parteigerichtsordnung (PGO) der CDU den Parteigerichten der CDU
          über­tra­gen.
              (2)     Für das Verfahren vor den Parteigerichten der CDU ist die Parteige­richts­-
          ord­nung in der jeweils neuesten Fassung ana­log anzuwenden.
 
 
G.          Arbeitskreis Junger Mittelstand
 
§ 39       Aufgabe und Name
              Zur Durchsetzung und Förderung mittelstands- und wirt­schaftspoliti­scher Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft innerhalb der jungen Genera­tion hat die MIT einen "Arbeitskreis Junger Mittelstand". Die Abkürzung lautet: "Arbeitskreis Junger Mittel­stand (AJM)
 
 
H.          Schlußbestimmungen
 
§ 40       Satzungsrecht anderer Organisationsstufen
              Organisationsstufen unterhalb der Landesmittelstandsverei­nigung haben kein
eigenes Satzungsrecht.
 
§ 41       Inkrafttreten
              Diese Satzung tritt am 27. September 1997 in Kraft.
 
 

 

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